Die Vereinsstatuten
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Nepal Trust Austria – Gesundheits- und Sozialprojekte für Nepal“.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Projekte im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in Nepal.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck
Der Verein arbeitet gemeinnützig, dessen Tätigkeit sind nicht auf Gewinn ausgerichtet und dienen sozialen Aufgaben. Er bezweckt Entwicklungszusammenarbeit in Nepal sowie relevante mediale Aufklärungsarbeit in der westlichen Zivilgesellschaft.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Netzwerkbildung
- Medialer Auftritt
- Veranstaltungen und Ausstellungen zum Zweck der Spendenakquirierung und Aufklärungsarbeit
- Administrative Durchführung
- Förderung & Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit. Neben der Unterstützung des Spitals in Simikot zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung von Humla, Nepal), liegt der Hauptfokus in der Durchführung von gezielten Sozialprojekten zur Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung in Nepal sowie entsprechende Aufklärungsarbeit in der westlichen Zivilgesellschaft.
- Know-how Transfer
- Zusammenarbeit mit dem Zweigvereines NAPO (Nepal Austria Partnership Organisation), um in Nepal sämtliche Aktivitäten im Rahmen der Projektarbeit, einschließlich Finanzabwicklung und Behördenarbeit, durchführen zu können. Hier habe ich das einmal jährliche Prüfen durch unsere Wirtschaftsprüfer rausgenommen, weil nicht durchführbar.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beiträge unterstützender Mitglieder
- Förderung
- Finanzielle Spenden
- Sachspenden
§4 Arten der Mitgliedschaft, Mitarbeit imVerein
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche Mitglieder, Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder welche Aufgaben im Verein übernommen haben, jedoch keinen Einfluss auf die Finanzgebarung des Vereines haben. Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
- Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder welche Aufgaben und Ämter (Vorstandsvorsitzender, Kassier, Schriftführer, deren Stellvertreter und Sonderbeauftragte) übernommen haben. Diese Mitglieder sind in die Finanzgebarung des Vereines eingebunden. Ordentliche Mitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt.
- Unterstützende Mitglieder sind Mitglieder, die durch einen variierenden Geldbetrag, welcher vom Vorstand vereinbart werden muss, den Verein finanziell unterstützen. Unterstützende Mitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
- Mitarbeiter des Vereins sind Personen, welche entgeltlich für den Verein arbeiten. Ihr Aufgabebereich ist in einer Job Description definiert. Mitarbeiter sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt
Ehrenmitglieder und Ordentliche Mitglieder dürfen keine finanziellen Zuwendungen des Vereines für ihre Aufgaben bekommen. Ausgenommen hiervon sind Spesen, die in der Abwicklung von direkten Hilfsaktionen im Zielgebiet des Vereines durchgeführt werden. Diese werden vom Vorstand beschlossen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den / die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Ehren- und Ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt von Ehren- und Ordentliche Mitgliedern kann nur mit dem ersten jedes Monats Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Ehren- oder unterstützendes Mitglied mit einstimmigem Rundlaufbeschluss ohne Angabe von Gründen ausschließen.
- Der Ausschluss eines Ehren- und Ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann von der Generalversammlung auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit einfacher Mehrheit wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Unterstützende Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der festgelegte Beitrag nicht bis Ende des laufenden Jahres bezahlt wurde.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des vereinbarten Beitrages in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beiträge unterstützender Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand ist ebenfalls im Rahmen eines einstimmigen Umlaufbeschlusses außerhalb der Generalversammlung beschlussfähig.
- Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Organisation und Durchführung der Vereinsarbeit, die das Ziel hat, dem Zweck und dem Nutzen des Vereins zu dienen;
- Erbringen der ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks;
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Vorschläge für Projekte der Vereinstätigkeit zu initiieren, prüfen und gut zu heißen;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorstandsvorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
- Prinzipiell gilt für sämtliche Handlungen im Rahmen der Vereinsaktivitäten einzelner Vorstandsmitglieder das Vieraugenprinzip.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstandsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer hat den Vorstandsvorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorstandsvorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherig begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des ³ 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden. Ist dies noch aktuell?
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Anmerkung: Auf Grund besserer Lesbarkeit der Statuten wurde auf Gendern des Textes verzichte